Vorstand / Satzung

 

Unser Vorstand seit dem 22.03.2024 

1. Vorsitzender          Martin Hesse

2. Vorsitzender         Mario Freitag

Kassenwart              Judith Hesse

Beisitzer                   Hartmut Sauermann

Beisitzer                   Volker Berndt

 

 

 

Satzung:

Ahornpark Ilfeld e.V.      

 

 

 

VR 410846

Präambel

Der Ahornpark Ilfeld (Curie-Park) ist seit einigen Jahren ein touristisches Aushängeschild für den Urlaubsort Ilfeld. Um die 270 Ahornbäume wurden in den vergangenen Jahren gepflanzt, alle durch einen oder mehrere Baumpaten finanziert.

Der Verein macht sich zur Aufgabe, den Ahornpark vor der Verunkrautung zu retten, in Etappen wieder zu rekultivieren und einen naturbelassenen Park mit möglichst vielen Ahorngewächsen entstehen zu lassen. Der Verein ist nicht Rechtsträger des Ahornparks und nicht Pächter des Grundstücks und kann nicht für Schäden an den Bäumen und dem Ahornpark haftbar gemacht werden.

Der Ahornpark soll in seiner Natur erhalten bleiben und gepflegt werden. Ziel ist es auch,  den Ahornpark zu einer natürlichen Gartenlandschaft  werden zulassen, in der die Einwohner der Gemeinde Harztor und ihre Besucher aller Generationen  Ruhe und Entspannung finden können.

 

Satzung

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1)Der Verein führt den Namen „Ahornpark Ilfeld “.

(2)Der Sitz des Vereins ist die Landgemeinde Harztor, Ortsteil Ilfeld und er soll in das Vereinsregister eingetragen werden, nach Eintragung führt er den Zusatz „e.V.“.

(3)Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2    Zweck des Vereins

(1)Zweck des Vereins ist die Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege durch die Rekultivierung, Erhaltung und ggf. Erweiterung des Ahornparks Ilfeld.

(2)Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(3)Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch folgende Maßnahmen:

·        Erhaltung des Ahornparks in Ilfeld in Hinsicht auf die Vielfalt der unterschiedlichen Ahorngewächse

·        Erweiterung des Bestandes des Ahornparks durch Baumpatenschaften und Schenkungen

·        Zugänglichkeit des Parks für die allgemeine Öffentlichkeit

·        Allgemeinverständliche Erläuterungen der Ahorngewächse durch Beschilderung

·        Betreuung des Ahornparks durch Mitglieder des Vereins

·        Breite Information der Öffentlichkeit durch Presse und anderweitige Veröffentlichungen

 

(4)Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwandt werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(5)Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

(6)Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.

(7)Jeder Beschluss über die Änderung der Satzung hinsichtlich der Gemeinnützigkeit ist vor dessen Anmeldung beim Registergericht dem zuständigen Finanzamt vorzulegen.

§ 3 Mitgliedschaft

(1)Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden.

(2)Der Verein besteht aus aktiven Mitgliedern, Fördermitgliedern und Ehrenmitgliedern.

(3)Aktives Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden, die im Verein oder einem von ihm geförderten Projekt aktiv mitarbeiten möchte. Fördermitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die sich zwar nicht aktiv betätigen, jedoch die Ziele und den Zweck des Vereins fördern und unterstützten möchte.

(4)Zum Ehrenmitglied können natürliche Personen ernannt werden, die sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht haben. Hierfür ist ein Beschluss der Mitgliederversammlung erforderlich.

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1)Die Mitglieder sind berechtigt, an allen angebotenen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Sie haben darüber hinaus das Recht, gegenüber dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu stellen.

(2)Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein und den Vereinszweck – auch in der Öffentlichkeit – in ordnungsgemäßer Weise zu unterstützen sowie die laut gültiger Beitragsordnung zu leistende Zuwendung pünktlich zu zahlen. Sie sind außerdem dazu verpflichtet, dem Verein Änderungen ihrer Postadresse, E-Mail-Adresse und Bankverbindung umgehend mitzuteilen. Für Folgen, die sich daraus ergeben, dass das Mitglied dieser Pflicht nicht nachkommt, haftet das Mitglied und stellt den Verein von jeglicher Haftung frei.

(3)Aktive Mitglieder besitzen das aktive und passive Wahlrecht sowie das Antrags-, Stimm- und Rederecht auf Mitgliedsversammlungen.

(4)Fördermitglieder besitzen das Rede- und Antragsrecht auf Versammlungen, jedoch kein Stimm- oder Wahlrecht.

(5)Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit und haben ansonsten die gleichen Rechte und Pflichten wie aktive Mitglieder.

§ 5 Beginn und Ende der Mitgliedschaft

(1)Die Mitgliedschaft muss gegenüber dem Vorstand schriftlich beantragt werden. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Der Vorstand ist nicht verpflichtet, dem Antragsteller Ablehnungsgründe mitzuteilen. Der abgelehnte Antragsteller kann die Mitgliedsversammlung anrufen, abschließend über seinen Mitgliedsantrag zu entscheiden.

(2)Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluss, Tod des Mitglieds oder Verlust der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen.

(3)Der Austritt muss durch schriftliche Kündigung zum Ende des Geschäftsjahrs unter Einhaltung einer dreimonatigen Frist gegenüber dem Vorstand erklärt werden.

(4)Der Ausschluss eines Mitglieds mit sofortiger Wirkung und aus wichtigem Grund kann dann ausgesprochen werden, wenn das Mitglied in grober Weise gegen die Satzung, Ordnungen, den Satzungszweck oder die Vereinsinteressen verstößt. Über den Ausschluss eines Mitglieds entscheidet der Vorstand mit zweidrittel Stimmenmehrheit. Vor dem Beschluss ist dem Mitglied unter Fristsetzung von zwei Wochen Gelegenheit zu geben, sich zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern. Auf Wunsch erhalten ausgeschlossene Mitglieder die Gelegenheit, auf der dem Vereinsausschluss folgenden Mitgliederversammlung Widerspruch gegen die Entscheidung einzulegen. In diesem Fall entscheidet die Mitgliederversammlung abschließend.

(5)Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist grundsätzlich ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen bleibt hiervon unberührt.

(6)Die Mitgliedschaft endet durch Streichung, wenn trotz zweimaliger Mahnung im Mindestabstand von zwei Wochen die Mitgliedsbeiträge nicht entrichtet wurden. Die zweite Mahnung muss schriftlich erfolgt sein. Nach Verstreichen einer Erklärungsfrist von drei Monaten endet die Mitgliedschaft automatisch. Die Frist beginnt mit dem Absenden der zweiten Mahnung.

 

 

 

§ 6 Mitgliedsbeiträge und Finanzierung

(1)Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Mitgliederversammlung erlässt eine Beitragsordnung, die die Höhe der jährlich zu zahlenden Beiträge regelt.

(2)Dem Vereinsziel dienende Ausgaben werden finanziert aus Spenden jeglicher Art, Zuwendungen staatlicher und gesellschaftlicher Institutionen und privater Art, sowohl aus Beitragszahlungen von Mitgliedern und sonstiger Einnahmen.

§ 7 Organe des Vereins

(1)Organe des Vereins sind:

a)    der Vorstand und

b)   die Mitgliederversammlung

 

§ 8 Der Vorstand

 

(1)Der Vorstand besteht aus mindestens 5 Personen:

a.    1. Vorsitzender

b.    2. Vorsitzender

c.    Kassenwart

d.    Schriftführer

e.    Beisitzer

 

(2)Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch zwei Mitglieder des Vorstandes, darunter der 1. Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende.

(3)Rechtsgeschäfte mit einem Geschäftswert über 250,00 Euro sind für den Verein nur verbindlich, wenn die Zustimmung des Vorstandes hierzu schriftlich erteilt ist.

(4)Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren, von Tage der Wahl an gerechnet, gewählt, er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen.

(5)Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Stimmen. Bei Stimmengleichheit zählt die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung doppelt. Die Sitzungen werden vom Vorstandsvorsitzenden nach Bedarf einberufen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 2 Mitglieder anwesend sind.

 

 

§ 9 Aufgaben des Vorstandes

(1)Der Vorstand ist für alle Vereinsaufgaben zuständig, deren Erledigung anderen Organen satzungsgemäß nicht vorbehalten sind. Er hat in eigener Verantwortung den Verein so zu leiten, wie es dessen Wohl, seiner Belange und die Interessen seiner Mitglieder erfordern.

(2)Der Vorstand hat vor Allem folgende Aufgaben:

(3)Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung

(4)Einberufung der Mitgliederversammlung

(5)Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung

(6)Aufstellung eines Haushaltsplanes für jedes Geschäftsjahr, Buchführung, Erstellung eines Jahresberichtes

(7)Abschluss und Kündigung von Verträgen

(8)Beschlussfassung über Aufnahme, Streichung und Ausschluss von Mitgliedern

§ 10 Die Mitgliederversammlung

(1)Oberstes Organ ist die Mitgliederversammlung. In der Mitgliederversammlung hat jedes aktive Mitglied eine Stimme.

(2)Die Mitgliederversammlung ist ausschließlich für folgende Angelegenheiten zuständig:

·        Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Wirtschaftsplanes für das nächste Geschäftsjahr, Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes, Entlastung des Vorstandes

·        Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes

·        Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über Auflösung des Vereins

·        Beschlussfassung über die Beschwerde gegen die Ablehnung eines Aufnahmeantrages sowie über die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluss des Vorstandes

§ 11 Die Einberufung der Mitgliederversammlung

(1)Mindestens einmal jährlich hat eine ordentliche Mitgliederversammlung stattzufinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 2 Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Bekanntmachung folgenden Tag.

(2)Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die bis spätestens eine Woche vor dem Beginn beim Vorstand schriftlich zu beantragen sind oder erst in der Versammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Dies gilt nicht für Satzungsänderung, Wahl des Vorstandes uns Auflösung des Vereins.

Zur Annahme ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegeben gültigen Stimmen erforderlich.

(3)Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von mindestens 25 Prozent aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und  der Gründe vom Vorstand verlangt wird.

§ 12 Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

(1)Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlganges und Diskussion einem Wahlausschuss übertragen werden. Der Protokollführer wird vom Versammlungsleiter bestimmt.

(2)Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Über die Zulassung von Gästen, Presse etc. beschließt die Mitgliederversammlung.

(3)Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder, sofern die Einberufung ordnungsgemäß erfolgt ist.

(4)Beschlussfassungen erfordern eine einfache Mehrheit der erschienenen Mitglieder, zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung, des Zwecks des Vereins oder die Auflösung des Vereins enthält, bedarf es einer Mehrheit von drei Vierteln der Erschienenen.

(5)Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen. Während der Versammlung besteht Rauchverbot in geschlossenen Räumen.

§ 13 Kassenprüfer

(1)Von der Mitgliederversammlung werden 2 Kassenprüfer für die Dauer von 2 Jahren gewählt.

(2)Die Kassenprüfer haben die Kasse des Vereins einschließlich der Bücher und Belege mindestens einmal im Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch zu prüfen und dem Vorstand jeweils schriftlich Bescheid zu erstatten.

(3)Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Vorstandes.

 

 

 

§ 14 Auflösung des Vereins

(1)Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Besonderen, zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung mit der im § 12 festgelegten Stimmmehrheit beschlossen werden.

(2)Die vorstehende Regelung gilt entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grunde aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

(3)Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder einer anderen steuerbegünstigten Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege.

§ 15 Inkrafttreten

(1)Die Satzung tritt mit dem Tag der Gründungsberatung zum Verein in Kraft.

 

Ilfeld, den  26.09.2014

Gründungsmitglieder

Engler, Carmen

Engler, Egbert

Hesse, Judith

Hesse, Martin

Müller-John, Marco

Rödiger, Hans-Jörg

Rödiger, Simona

Sauermann, Hartmut

Schröter, Stefanie

Schröter-Appenroth, Rene´